Infothek
Zurück zur ÜbersichtArbeitgeber kann Krankschreibung aus dem Nicht-EU-Ausland anzweifeln
Einem im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Krankenschein kommt der gleiche Beweiswert zu wie einer hierzulande ausgestellten Arbeitsunfähigkeit. Doch die Gesamtschau der Umstände kann den Beweiswert erschüttern. Dies hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt (Az. 5 AZR 284/24).
Aufgrund wiederholter Krankschreibungen eines Arbeitnehmers während des Urlaubs verweigerte der Arbeitgeber ihm die Entgeltfortzahlung. Den Arbeitnehmer könne in einem solchen Fall die volle Darlegungs- und Beweislast für seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit treffen. So könnten auch Umstände, die für sich betrachtet unverfänglich sind, in der Gesamtschau den Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, so die Richter.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
BECKHAUS ♦ SCHMITT ♦ ANDRES
Partnerschaftsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Adam-Karrillon-Straße 25
D-55118 Mainz
Kontakt
Telefon 06131 96003-0
Telefax 06131 96003-8
www.beckhaus-schmitt-andres.de
info@beckhaus-schmitt-andres.de
Unsere Bürozeiten
Mo.-Do. 8:00 - 17:00 Uhr
Fr. 8:00 - 14:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Letzte Änderung: 08.05.2024
© BECKHAUS ♦ SCHMITT ♦ ANDRES PartG StBG 2024